Satzung

Satzung der Stiftung Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg

 § 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen “Stiftung Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg”.
  2. Sie ist eine allgemeine, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Neuss.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe.
  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht im Sinne des § 58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für die “Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg” zur Verwirklichung deren gemeinnütziger Zwecke als Träger der Jugendhilfe nach § 75 KJHG der Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus der Erstausstattung von € 86.919,62 in bar.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

  § 6 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

  § 7 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Es setzt sich zusammen aus bis zu
    1. zwei vom Bundesamt Sankt Georg e.V. berufenen Personen,
    2. einer von der Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg berufenen Person.
  2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
  3. Die Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Bundesamt St. Georg e.V. bzw. der Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg abberufen werden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Bundesamt Sankt Georg e.V. bzw. der Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg berufen.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der angefallenen Aufwendungen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere a. die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel, b. die Durchführung der Förderungsmaßnahmen, c. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, d. die Aufstellung eines Haushaltsplans und die Abfassung des Jahresberichtes, e. der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Der Vorstand kann -je nach Umfang der Verwaltungstätigkeit -zu seiner Unterstützung dritte Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen.

§ 9 Beschlussfassung

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr stattfinden. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung oder Abstimmung per Textform erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Jedes Vorstandsmitglied kann die Mitglieder schriftlich mit einer dreiwöchigen Frist unter Nennung der Tagesordnungspunkte einladen oder die Vorstandsmitglieder schriftlich oder in Textform zur Stellungnahme auffordern.
  2. Bei Beschlüssen gemäß § 10, Abs. 1 und § 11 dieser Satzung ist eine Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens oder per Textform nicht möglich.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

  § 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Zweck im Sinne des Stifters beschließen. Der neue Zweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu liegen.
  2. Der Beschluss des Vorstandes ist einstimmig zu fassen.
  3. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes zu fassen.

§ 11 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss

  1. Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren selbständigen Stiftungen mit im wesentlichen gleichartigen Zwecken beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen. § 10 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
  2. Beschlüsse gemäß § 11 Abs. 1 dieser Satzung bedürfen der Zustimmung durch die Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg.

§ 12 Vermögensfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Bundesamt Sankt Georg e. V. oder seinen Rechtsnachfolger zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung.

§ 13 Unterrichtung der Stiftungsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. 

§ 14 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 15 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Stiftungssatzung vom 22. November 1997 nebst Änderungen vom 7. Juli 2013 und 30. Juli 2014.

Neuss, 30. Juli 2014

Der Stiftungsvorstand