Fördergrundsätze

Förderrichtlinien der Stiftung der DPSG

 1. Förderungsgrundsatz

Die Stiftung „Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg“ unterstützt die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) satzungsgemäß bei der Verwirklichung deren gemeinnützige Zwecke als Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen).

2. Förderkriterien

Die Stiftung fördert einzelne Projekte und Veranstaltungen der DPSG:

  • Projekte und Veranstaltungen der Bundesebene können auf Antrag des Bundesvorstandes gefördert werden. Die Stiftung kann Projekte fördern, die die Ziele und Aufgaben der DPSG gemäß der Ordnung des Verbandes unterstützen.
  • Gefördert werden können ferner Projekte und Veranstaltungen von Diözesen oder Bezirken:
    • die eine besondere Bedeutung für die jeweilige Ebene haben
    • die Pfadfinden einer breiteren Öffentlichkeit näherbringen, oder
    • die innovativen Charakter haben und die für andere Gliederungen der DPSG damit als Modellprojekt wirken können
    • Bis zu einem Maximalbetrag von 500 Euro
  • Darüber hinaus können Projekte und Veranstaltungen einzelner Bezirke und Stämme gefördert werden:
    • die innovativen Charakter haben und die für andere Gliederungen der DPSG damit als Modellprojekt wirken können, insbesondere im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Verbandsaufbau / Mitgliedergewinnung
    • Bis zu einem Maximalbetrag von 250 Euro
  • Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände können nicht gefördert werden.

Die Förderung durch die Stiftung setzt in der Regel eine angemessene Eigenleistung des jeweiligen Trägers voraus. Außerdem können Projekte und Veranstaltungen nur gefördert werden, wenn der Antragsteller die Anliegen der Stiftung unterstützt und dies beispielsweise durch die Beteiligung am Stiftungseuro deutlich macht.

Die Förderung der Maßnahme durch die Stiftung muss in den entsprechenden Publikationen des Antragstellers (z.B. Teilnehmendenheft, Website) kenntlich gemacht werden.

Mit Antragstellung wird die Stiftung ermächtigt, das Projekt öffentlichkeitswirksam mit Verweis auf die Förderung durch die Stiftung DPSG darzustellen und anhand dessen für eine Unterstützung der Stiftung werben.

3. Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 51ff. AO. Sie darf Fördermittel nur auszahlen, wenn diese Zwecken der Jugendpflege und Jugendfürsorge dienen.

Antragstellende sind daher verpflichtet, der Stiftung zu bestätigen, dass die Fördermittel nur für im Förderantrag bezeichneten Zwecke verwandt wurden.

4. Subsidiaritätsgrundsatz

Die Stiftung stellt Fördermittel nur dann bereit, wenn für die geplanten Projekte und Veranstaltungen eine ausreichende Finanzierung

  • durch angemessene Teilnehmendenbeiträge (soweit solche erhoben werden können),
  • öffentliche Zuschüsse
  • und Eigenmittel

nicht gewährleistet werden kann (Grundsatz der Subsidiarität).

Bestehen Unterstiftungen / Stiftungsfonds in Trägerschaft des Antragstellers, ist eine Förderung durch die Stiftung an die Förderung durch die trägereigene Unterstiftung / den trägereigenen Stiftungsfonds geknüpft. Bei Anträgen von Stämmen und Bezirken ist die Förderung der Bundesstiftung an eine Förderung durch die entsprechende Diözesanstiftung geknüpft, soweit eine besteht.

5. Antragsverfahren

Anträge zur Förderung von Maßnahmen und Projekten können vom Vorstand der jeweiligen Gliederung gestellt werden.

Anträge müssen vor Beginn des Projektes oder der Veranstaltung gestellt werden.

Zweimal jährlich werden die Anträge durch den Stiftungsvorstand beraten und entschieden. Die Antragsfristen hierfür sind der 31. März und der 30. September des jeweiligen Jahres. Eine Zusage oder Absage erfolgt zeitnah.

Die Antragsstellung soll möglichst einfach erfolgen können. Für die Beantragung werden über die Homepage der Stiftung entsprechende Unterlagen bereitgestellt. Daraus sind auch die notwendigen Angaben ersichtlich. Mindestens muss das Projekt beschrieben, die Erfüllung der Förderkriterien dargelegt und eine Finanzplanung vorgelegt werden.

Der Stiftungsvorstand behält sich vor, Kostenkalkulationen zu prüfen.

Die Höhe der Förderungen erfolgt nach Finanzlage der Stiftung. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Die Förderungssumme kann bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Projektes oder der Veranstaltung abgerufen werden. In Härtefallen kann eine Auszahlung vor Projektbeginn ermöglicht werden.

Dazu ist die Vorlage einer öffentlichkeitstauglichen Dokumentation notwendig, die die Stiftung zu Werbezwecke nutzen darf. Damit kann der Stiftungsvorstand nachvollziehen, dass das Projekt oder die Veranstaltung erfolgreich stattgefunden hat.

Sollten sich während oder nach Abschluss des Projektes oder der Veranstaltungen wesentlichen Änderungen im Kostenplan ergeben, ist der Stiftungsvorstand zu informieren.

Beschlossen durch den Stiftungsvorstand am 3. April 2018